Publikation
Zum Verhältnis von Sanierungszielen und Bebauungsplänen
in: ZfBR 2001, S. 13 ff.
Das Sanierungsrecht enthält alle notwendigen Regelungen für die Durchführung der Sanierung; es enthält aber keine Eingriffsgrundlagen zur Durchsetzung der endgültigen Ziele und Zwecke am Ende der Sanierung. Weder die baulichen Ziele noch die sonstigen Ziele der Sanierung können allein mit Hilfe des Sanierungsrechts endgültig durchgesetzt werden. Ihre Durchsetzung kann nur einstweilen abgesichert werden - insbesondere durch den Einsatz der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Dem Einsatz dieses "vorläufigen" Instruments Genehmigung muss jedoch der Einsatz eines Hauptinstruments nachfolgen, wenn städtebauliche Ziele und Zwecke gegen den Willen von Eigentümern endgültig durchgesetzt werden sollen.
Die vorläufige Untersagung von baulichen Maßnahmen über § 144, 145 BauGB kann nach Art und Umfang niemals weiter gehen als eine spätere Festsetzung in einem Bebauungsplan gehen könnte. Erst die Festsetzung im Bebauungsplan schreibt das sanierungsrechtliche Ziel endgültig fest; erst an die Festsetzung im Bebauungsplan sind auch die möglichen Folgen der Festsetzung - z.B. mögliche Ansprüche auf Ersatz von Planungsschäden - geknüpft. Ziele und Zwecke, die in einem Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung nicht festsetzbar wären, lassen sich auch über die Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht legitim verfolgen. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist im Rahmen ihrer Funktion zur Absicherung der Ziele und Zwecke der Sanierung akzessorisch - sie kann nicht weiter reichen als die Ziele und Zwecke selbst legitim durchgesetzt werden können.