Publikation
Sind die Vorschriften des BauGB zu den städtebaulichen Geboten zum Zwecke der Bewältigung des Stadtumbaus novellierungsbedürftig?
in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2004, S. 265 - 272.
Das BauGB enthält derzeit sieben verschiedene Gebote, von denen das Bebauungsgebot das bekannteste ist. Allen Geboten gemeinsam ist die Anwendungsvoraussetzung, "dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist". Die hoheitliche Veranlassung von Umbau, Rückbau (um einige Geschosse) und Abbruch (Totalbeseitigung) von baulichen Anlagen ist jedoch vom vom Katalog der Gebote nur sehr unvollständig erfasst. Das sog. "Rückbaugebot" ist in Wirklichkeit nur ein "Rückbau-Duldungsgebot", mit dem der Eigentümer verpflichtet wird, den von der Gemeinde bezahlten Rückbau zu dulden.
Der Artikel Im Sinne des Stadtumbaus ist es gerechtfertigt, die Anordnung von Abriss oder Rückbau durch den Eigentümer selbst entweder auf seine Kosten zu ermöglichen, wenn:
- die Kosten des Rückbaus bzw. Abrisses geringer sind als die fortgeschriebenen Kosten der Unterhaltung der voraussichtlich dauerhaft leer stehenden Teile der baulichen Anlage
- die Kosten des Rückbaus bzw. Abrisses aus den (im Zweifel durch Bauleitplanung zu ermöglichenden oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde zu veranlassenden) künftigen Erträgen auch einer nicht baulichen Nutzung des Grundstücks gedeckt werden können
- wenn seine mitwirkenden Managementleistungen als Eigentümer zum Rückbau erforderlich sind und ihm alle nicht rentierlichen Kosten erstattet werden.