Planen im Bestand

Die verbindliche Bauleitplanung betrifft in der Mehrheit der Fälle bereits im Bestand bebaute Gebiete, die teils schon überplant sind oder in denen sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB ergibt. Die Fälle verlangen einen besonderen Blick, und zwar nicht nur weil die Möglichkeit eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erwogen werden kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob durch Aufstellung eines neuen Bebauungsplans oder durch die Bebauungsplanänderung ein Planungsschade entstehen könnte, der einer Gemeinde oder Stadt teuer zu stehen kommen kann. Auch Gemengelagen stellen eine besondere Herausforderung dar. In anderen Fällen kann es darum gehen, mit Hilde von Textbebauungsplänen oder einfachen Bebauungsplänen für besondere Areale im Gemeindegebiet sich bestimmte Aspekte der Zulässigkeit zu regeln, z.B. die Art der Nutzung. Für die Stadt Leipzig erarbeitet die Plan und Recht GmbH einen Bebauungsplan zur Steuerung der Art der baulichen Nutzung in ihrem Zentrum (mehr).